Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung findet im Arbeitsschutzgesetz (§§ 5, 6) ihre gesetzliche Verankerung. Da die Gefährdungsbeurteilung als zentrales Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes die systematische Beurteilung der für die Beschäftigten mit Ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und Belastungen umfasst, bildet Sie eine wesentliche Grundlage für die Ableitung zielgerichteter Arbeitsschutzmaßnahmen. Eine Konkretisierung der Forderung an die Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Teilbereiche findet in Verordnungen, z. B. Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung, Lastenhandhabungsverordnung, Biostoffverordnung, Mutterschutzrichtlinienverordnung, Arbeitsstättenverordnung und Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung statt.
Gefährdungen ergeben sich insbesondere durch:
- die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Einzuschätzen ist,
- welche Gefährdungen auftreten können,
- welche Personen von den Gefährdungen betroffen sind,
- ob die Bedingungen am Arbeitsplatz akzeptabel sind, insbesondere ob sie den Vorschriften und Regeln, den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, dem Stand der Technik sowie den Leistungsvoraussetzungen der Beschäftigten entsprechen,
- wie dringlich und welcher Art die erforderlichen Maßnahmen sind,
- ob Verbesserungen möglich sind.
Der Arbeitgeber hat als Verantwortlicher für den Arbeitsschutz der Forderung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der Ergebnisse durch den Gesetzgeber Rechnung zu tragen.
Wichtig ist hier folgender Aspekt:
Da mit einer Gefährdungsbeurteilung nicht Gefahren, sondern Gefährdungen beurteilt werden, ergibt sich daraus die Notwendigkeit, dass diese Bewertung eines Arbeitsplatzes oder eines Gefahrenstoffes grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten statt finden müssen.
Hier werden Sie durch E H S HOFFMANN kompetent unterstützt. Die Gefährdungen werden im Rahmen einer Begehung des Arbeitsplatzsystems aufgenommen und analysiert. Bei der anschließenden Beurteilung wird der Grad bzw. die Schwere der Gefährdung und die Eintrittswahrscheinlichkeit festgelegt. Es müssen Ziele formuliert werden, welche als Mindestforderung das Grenz- im Idealfall das Restrisiko zum Inhalt haben. Dies sind die Vorausetzungen um Lösungsalternativen zu entwickeln von denen eine umgesetzt wird.
Zusammen mit der anschließenden Wirkungskontrolle ist hier eine Basis geschaffen, um Arbeitsschutz effektiv im Unternehmen zu etablieren.
Eine Gefährdungsbeurteilung kommt in der Regel selten allein, meistens sind es derer mehrere, welche erstellt werden müssen. Hier ist es geboten ein Organigramm aufzubauen, aus welchem die Struktur des Betriebes und deren Beteiligten hervorgeht.